FAQ

Häufig gestellte Fragen, klar beantwortet

Eine Erstinformation ist immer wichtig. In unserem FAQ beantworten wir zentrale Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz.

Für Rechtsanwält:innen

Wir beschaffen Ihnen - wenn nötig innerhalb von wenigen Stunden - den Nachweis über den Abschluss Ihrer obligatorischen Haftpflichtversicherung.

Zugleich informieren wir auch die Rechtsanwaltskammer, damit Sie sich um nichts mehr kümmern müssen.

Ja, in den neuen Deckungskonzepten schon, sogar ohne namentliche Erwähnung in der Polizze.

In der Grunddeckung empfehlen wir eine durchgehende Summe von zumindest € 400.000 oder € 750.000. Höhere Versicherungssummen sind oft nur unwesentlich teurer. Vorsicht bei einer Versicherungssummenaufteilung!

Wenn Sie in einer Rechtsanwalts GmbH tätig sind, benötigen Sie eine Mindestversicherungssumme von € 2.400.000. Wichtig ist, dass auch ihre einzelanwaltliche Tätigkeit ausreichend mitversichert ist.

Ja, eine nachträgliche Erhöhung der Versicherungssumme ist (auch befristet) jederzeit möglich.

Nein, Art 4 I Abs 5 AVBV schließt Verstöße als Unternehmensorgan vom Versicherungsschutz aus. Zur Absicherung dieses gänzlich anderen Haftungsrisikos benötigen Sie eine D&O Versicherung.

Ja, das ist auch wichtig, wenn Sie im Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe mandatiert werden. Die Höhe der Deckung für die einzelanwaltliche Tätigkeit ist nicht immer ident mit der GmbH Deckung. Mindestens erforderlich ist eine Versicherungssumme von € 400.000.

Ja, das ist nach Abgabe der Erklärung, dass Sie auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten und Bekanntgabe an uns bzw den jeweiligen Haftpflichtversicherer selbstverständlich möglich.

Die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung divergieren stark. Eine Mindestabsicherung für Berufsanfänger mit ganz wenig Umsatz ist bereits ab € 590 Jahresprämie zu bekommen.

Für Anwälte mit steigenden Umsätzen empfiehlt sich ein Versicherungsvertrag mit fixer Kopfprämie, so kommt es zu keinen Nachzahlungen.

Da es sich hierbei um keinen Anspruch "privat-rechtlichen Inhaltes" sondern um einen "öffentlich-rechtlichen" handelt, besteht in der Regel keine Deckung. Für unsere Kunden handeln wir aber den Einschluss dieser Deckungserweiterung individuell aus.

Alle mit der Rechtsanwaltschaft "verbundenen Tätigkeiten" sind vom Versicherungsschutz umfasst. Manche Versicherungspolizzen enthalten hierzu eine demonstrative Aufzählung. Wenn Sie auch anwaltsfremde Tätigkeiten, zB die eines Hausverwalters, Dolmetschers, Mediators oder gerichtlich beeideten Sachverständigen ausüben, muss darauf gesondert Bedacht genommen werden. Als nicht-anwaltstypisch gilt auch die Tätigkeit als Treuhänder iZm Bauherrenmodellen.

Es gibt Modelle mit einer prozentuellen Beteiligung in Kombination mit einem Mindest- bzw Höchstbetrag. Andere Anbieter sehen feste Beteiligungen vor (zB € 2.000 pro Schadenfall).

Sollten Sie Kenntnis von einem Pflichtverstoß erlangen oder mit dem Vorwurf eines Beratungsfehlers konfrontiert werden, müssen Sie schnell handeln und sich „versicherungsgerecht“ verhalten. Bitte informieren Sie zuerst einmal uns. Wir kümmern uns dann um alle erforderlichen Maßnahmen und koordinieren ein strategisches Vorgehen.

Für Steuerberater:innen

Die Höhe ist abhängig von der in ihrem Grundvertrag gewählten Versicherungssumme. Sie beträgt das Neunfache der abgeschlossen Basisversicherungssumme, wobei eine betragliche Obergrenze eingezogen ist, die bei EUR 2.180.185 liegt. Haben Sie nur eine Grundversicherung von EUR 72.673 abgeschlossen, dann erhalten Sie aus dem Kammervertrag zusätzlich noch EUR 654.057, womit in Summe EUR 726.730 zur Verfügung stehen.

Nein, das ist nicht möglich. Der Versicherungsschutz erstreckt sich automatisch auf alle Mitglieder. Dem Kammervertrag kommt eine marktdominierende Stellung zu. In gewisser Weise beschränkt dieser obligatorische Gruppenvertrag sogar den Versicherungsmarkt, weil er dazu führt, dass nur im Bereich der Grundversicherungen ein individueller Markt zur Verfügung steht. Viele Versicherer bieten - wenn überhaupt - nur eine Deckungssumme in Höhe des Einstiegsselbstbehaltes (EUR 72.673) an. Der Risikoappetit ist äußerst gering, was Verhandlungen schwierig macht.

Nach Punkt 7 Absatz 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) 2018 ist die Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit auf das 10-fache der Mindestversicherungssumme beschränkt. Aus dem Grundsatz, dass eine Kongruenz zwischen Haftung und Deckung bestehen muss, resultiert, dass ungeachtet des § 11 Abs 3 WTBG immer zumindest eine Deckungssumme iHv EUR 726.730 vorgehalten werden muss. Aber Achtung: AAB sind vorformulierte Vertragsbedingungen. Ihre Einbeziehung muss wirksam erfolgen, sonst gelten sie als nicht bindend. Insofern kann bei heikleren Mandaten eine noch höhere Versicherungspflicht bestehen. Hinzu kommt, dass bei gesetzlichen Abschlussprüfungen Haftungsbeschränkungen unzulässig sind (vgl § 275 Abs 4 UGB). FAZIT: Mandatsbezogene Haftungsvereinbarungen halten nicht immer. Es empfiehlt sich eine ausreichend hohe Deckungssumme abzuschließen. Nur so kann der weitergehenden Versicherungspflicht, die sich aus dem § 77 Abs 1 WTBG ableitet, tatsächlich entsprochen werden.

Hier bietet sich der Abschluss einer Exzedentenversicherung an, die entweder nach dem Grund- und Kammervertrag zum Tragen kommt oder alternativ für das gesamte Mandat (also von „Null weg“) zur Verfügung steht. Die Jahresprämien variieren und sind abhängig vom Versicherungsmarkt, der sich laufend verändert. Wir haben Zugänge zu allen relevanten (insbesondere ausländischen) Playern und können für Sie kurzfristig hohe Deckungssummen aufstellen, die auch prämienmäßig günstig sind.

Nein. Das Materiengesetz (WTBG) regelt nur die Höhe der Mindestversicherungssumme und, dass diese für jeden einzelnen Versicherungsfall zur Verfügung stehen muss. Es bestehen ansonsten keine zwingenden Vorgaben zum Inhalt der erforderlichen Deckung. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Deckungsumfang angemessen sein muss und der Versicherungsschutz nicht ganz untergraben werden darf. Die meisten Versicherer bieten folglich nur mittelmäßigen Schutz. Ihre Polizzen beruhen einzig auf den AVBW. Hierbei handelt es sich um ein Musterbedingungswerk, das einige gewichtige Risikoausschlüsse beinhaltet. Der Versicherungsschutz ist zum Teil eingeschränkt. Nur eine professionelle Beratung verschafft Ihnen einen guten Versicherungsschutz. Sonderklauseln bewirken zB Wiedereinschlüsse oder führen zu notwendigen Erweiterungen. Wichtig ist es auch eine lange Nachmeldefrist zu vereinbaren.

Die AVBW sehen zwar in Artikel 4 keinen expliziten Ausschluss vor. In aller Regel ergibt sich aber aus den der Polizze zugrunde liegenden besonderen Bedingungen ein ergänzender Risikoausschluss, der dafür sorgt, dass für Tätigkeiten einer versicherten Person als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtsratskollegiums ausdrücklich kein Versicherungsschutz besteht. Organfunktionen müssen durch Abschluss einer D&O Versicherung abgesichert werden. Für Steuerberater, insbesondere jene mit vielen Funktionen, haben wir spezielle Lösungen erarbeitet. Es ist möglich sämtliche Vorstandsfunktionen mittels einer Polizze abzusichern. Aufgenommen werden kann auch die Tätigkeit als Erwachsenenvertreter, Verlassenschaftskurator oder Liquidator.

Für Unternehmensorgane

Die Bezeichnung D&O kommt aus dem anglo-amerikanischen Versicherungsrecht, wobei das „D“ für directors (Vorstände) steht, hinter dem Buchstaben „O“ verbergen sich die officers (Aufsichtsräte). Der Begriff der Organhaftpflichtversicherung wäre zwar treffender, in der Praxis wird er aber kaum verwendet.

Nicht sehr viel. Die Jahresnettoprämien bewegen sich für einfache Risiken derzeit bei ca. € 800 pro Million Versicherungssumme. Es gibt Anbieter, die für kleine und mittelgroße Unternehmen sogar noch günstiger offerieren.

Ja, das ist sogar der Regelfall. Die klassische D&O Versicherung ist eine "Versicherung für fremde Rechnung". Versichert sind die jeweiligen Organe, Versicherungsnehmer und damit Beitragsschuldnerin ist das Unternehmen. Die Prämien können als Betriebsausgabe sogar steuerlich abgesetzt werden. Beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

Ein Manager, der für sich persönlich eine D&O oder Rechtsschutz Versicherung abschließt, kann die Prämienzahlungspflicht nicht dem Unternehmen überbürden. Sollte die Gesellschaft den Beitrag vereinbarungsgemäß bezahlen, dann wird dies oft als Sachbezug oder "lohnwerter Vorteil" gesehen, der steuerrechtlich von Relevanz ist. Wer die Beiträge selbst bezahlt, kann diese gemäß Rz 393a LStR 2002 zur Gänze als Werbungskosten absetzen.

Für eine verbindliche Prämienindikation genügt den meisten Unternehmens-D&O Versicherern die Überlassung des letzten Geschäftsberichts (Bilanz). Ein kurzer Fragebogen muss in der Regel erst bei Abschluss ausgefüllt werden.

Es handelt sich üblicherweise um Jahresverträge, die sich mangels Kündigung immer wieder um 12 Monate verlängern. Manche Versicherer bieten auch Zwei- oder Dreijahresverträge.

Die am Markt verfügbaren Wordings unterscheiden sich (stärker als in anderen Sparten) deutlich voneinander. Die Palette reicht von ganz lückenhafter ("Emmentaler") Deckung bis hin zu einem vollumfassenden Risikoschutz. Nur ein ausgewiesener D&O Experte kann das Maximum herausverhandeln.

Ja, das ist möglich. Sollten Sie zB auch in einem Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin (Holding) als Mitglied der Geschäftsführung bestellt sein, kann dieses Unternehmen mitversichert werden. Es liegt dann eine D&O Konzernpolizze vor.

Bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme gebührt den Versicherten Rechtsschutzdeckung zur Abwehr unbegründeter Forderungen. Sollte sich herausstellen, dass ein geltend gemachter Anspruch tatsächlich besteht, werden die versicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme auch von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit. Top-Bedingungswerke sehen einen vorsorglichen Rechtsschutz vor, der bereits vor einem drohenden Versicherungsfall anwaltliche Kostendeckung verspricht.

Ja, das wäre unbedingt erforderlich. Lassen Sie sich auch eine Kopie der Versicherungspolizze geben. Wir schicken Ihnen auf Wunsch gerne eine umfangreich ausgearbeitete Musterklausel zu, die in Ihren Arbeitsvertrag integriert werden kann.

  • Verjährenlassen von berechtigten Ansprüchen
  • Doppelzahlungen
  • Fehlüberweisungen
  • Verursachung von Finanzierungslücken
  • Kündigung wichtiger Versicherungen
  • Erwerb einer ungeeigneten Computeranlage
  • zu späte Beantragung von Fördergeldern
  • Abschluss nachteiliger (Miet-)Verträge
  • Ermöglichung eines Hackerangriffs
  • Fehlorganisation von Betriebsabläufen
  • Schlechte Kontrolle von Arbeitsabläufen
  • Sorglose Personalauswahl
  • u.s.w.

Es kommt häufig vor, dass die (Wirtschafts- und Korruptions-)Staatsanwaltschaft lange bevor finanzielle Ansprüche Gegenstand von Zivilprozessen werden, aufgrund einer meist anonymen Anzeige eine vermeintliche Pflichtverletzung als mögliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten einstuft. Strafverfahren dienen dem potentiell Geschädigten zur Vorbereitung seiner Zivilklage. Er hat auch die Chance vergleichsweise „günstig“ einen Teilschadenersatzanspruch zuerkannt zu bekommen.

Das hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere der Art des Unternehmens in dem das Mandat ausgeübt wird und der Anzahl der noch zu versichernden Mitarbeiter. Eine Strafrechtsschutzversicherung für eine Privatstiftung samt ihrer drei Vorstände kostet beispielsweise rund € 850 jährlich.

  • GmbH (& Co KG)
  • Aktiengesellschaft
  • Stiftung
  • Verein
  • Verband
  • Genossenschaft
  • sonstige juristische Personen
  • Geschäftsführer
  • Vorstand
  • Aufsichtsrat
  • Bürgermeister
  • sonstiges Gemeindeorgan

Ja, natürlich. Es zählt zu den Aufgaben eines jeden Managers zumindest den Abschluss einer D&O, Strafrechtsschutz oder sonstigen Versicherung ernsthaft zu prüfen, weil er ein angemessenes Risikomanagement sicherzustellen hat. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, setzt er sich damit einer persönlichen Haftungsgefahr aus.

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